Das Zuger Waldgesetz erlaubt ausdrücklich, dass das Radfahren auf Waldstrassen sowie auf dafür im Richtplan ausgewiesenen Bikestrecken möglich ist. Die Gegner des Zuger Waldgesetzes stören sich daran, dass dieser Passus im Gesetz festgeschrieben wird, bevor der kantonale Richtplan verabschiedet worden ist. Sie argumentieren, dass gegen die Festsetzung des Richtplans kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen wird. Deshalb lehnen sie das Gesetz als Ganzes ab.
Was sagen die Gegner?
Die Antwort darauf:
Die Waldeigentümer sind auf das Zuger Waldgesetz angewiesen. Sie begrüssen die vom Kantonsrat vorgeschlagenen Änderungen im Waldgesetz, da diese dem Wald dienen und alle Aspekte abdecken. Für die naturnahe und zukunftsgerichtete Bewirtschaftung und Pflege des Waldes bildet das Gesetz die wichtige Grundlage. Biken wird im Wald auch in Zukunft erlaubt sein. Die Interessenvertreter der Biker sowie der Waldeigentümer und der Kanton haben gemeinsam an einer einvernehmlichen Lösung gearbeitet. Dann zogen sich die Biker überraschend von diesem runden Tisch zurück und ergriffen das Referendum gegen das Waldgesetz.
Der Wald dient vielen Interessen. Das Zuger Waldgesetz berücksichtigt diese soweit irgend möglich und macht den Wald fit für die Zukunft. Deshalb sagen wir