Welche Themenfelder werden geregelt?

Das revidierte Zuger Waldgesetz hält für folgende Themen zeitgemässe Antworten bereit:

Die Instrumente der Waldplanung haben sich in den vergangenen 20 Jahren stark weiterentwickelt. Neue digitale Möglichkeiten, gehäuft auftretende Naturereignisse und steigende Ansprüche der Öffentlichkeit verlangen nach neuen Planungsprozessen. Diese ermöglichen ein dynamisches Vorgehen, das gezielter auf die verschiedenen Funktionen des Waldes eingehen kann.

Artenreiche, naturnahe Waldbestände sind widerstandsfähig gegen das sich verändernde Klima. Die Waldeigentümer stimmen die Waldpflege heute schon bestmöglich auf die Standortbedingungen ab. So schaffen sie optimale Voraussetzungen für die natürliche Verjüngung des Waldes und erhöhen die Resilienz des Waldbestands. Diese naturnahe Praxis wird nun im Gesetz verankert und gestärkt.

Mit der Globalisierung gelangen zunehmend invasive Schadorganismen in unsere Ökosysteme und damit auch in den Wald und verdrängen einheimische Arten oder lassen diese absterben. Die Kantone sind verpflichtet, Schäden zu bekämpfen, welche den Wald gefährden könnten. Das Zuger Waldgesetz regelt die Zusammenarbeit von Waldeigentümern mit dem Kanton in diesem Bereich. Auch gibt das Gesetz vor, wie die Waldbrandgefahr eingedämmt werden kann, die durch die zunehmende Trockenheit immer häufiger auftritt.

Die Bedeutung des Waldes als Naherholungsgebiet hat in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen. Entsprechend ist der Druck auf den Wald als Lebensraum für Pflanzen und Tiere stark gewachsen. Um den naturnahen Lebensraum Wald zu schützen und um die freie Zugänglichkeit für die Allgemeinheit langfristig zu erhalten, sind Regeln für eine geordnete Erholungsnutzung unumgänglich. Im Wald kann auch nach Inkrafttreten des revidierten Zuger Waldgesetzes weiterhin mit dem Mountainbike gefahren werden. Auf eigens bezeichneten Bike-Strecken und auf allen Waldstrassen ist das Biken in Zukunft explizit erlaubt. Diese Strecken werden im Richtplan festgelegt und Haftungs- und Unterhaltsfragen werden geregelt.

Wieso ist das notwendig? Das Mountainbikefahren hat als Freizeitbeschäftigung einen enormen Aufschwung erlebt. Zudem hat die Entwicklung von geländetauglichen E-Bikes zu einer grossen Belastung für den Wald und andere Nutzergruppen geführt. Wild angelegte Biketrails gefährden Tiere, schädigen Pflanzen und werfen Haftungsfragen auf.

Für Hunde gelten im Wald bisher keine Regeln bezüglich Haltung und Aufsicht. Neu müssen im Wald und am Waldrand Hunde so beaufsichtigt werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Zudem soll – analog den umliegenden Kantonen – während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Hundeleinenpflicht gelten.

Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen wird das Betreiben von Überwachungsgeräten und das Fliegenlassen von Drohnen im Wald verboten.

Grosse Teile des Zuger Walds sind mit einer Vorrangfunktion wie Schutzwald, Waldnaturschutz oder Erholungswald belegt. Damit diese Waldareale die vom Kanton vorgeschriebenen Funktionen zu Gunsten der Öffentlichkeit erfüllen können, müssen sie mit besonderem Aufwand gepflegt und unterhalten werden. Dafür und für den mit der Vorrangfunktion verbundenen Nutzungsverzicht erhalten die Waldeigentümer Pflegebeiträge. Das Zuger Waldgesetz vereinfacht und modernisiert das Beitragssystem, ohne den finanziellen Aufwand für den Kanton zu erhöhen.